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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist die wichtigste Sozialversicherung der Schweiz – und für Unternehmen ein zentrales Thema im Payroll-Prozess.
Wer Löhne abrechnet, Verträge erstellt oder temporäre Mitarbeitende einsetzt, kommt an der AHV nicht vorbei.

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Was ist die AHV?

Die AHV ist Teil der 1. Säule im Schweizer Drei-Säulen-System. Sie deckt den Existenzbedarf im Alter, bei Tod des Ehepartners oder der Eltern ab und ist für alle in der Schweiz obligatorisch.

Sie sorgt also für:

  • Altersrenten (Frauen ab 64, Männer ab 65)
  • Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
  • Hilflosenentschädigungen in bestimmten Fällen
  • Beitragsgutschriften für Erziehungs-/Betreuungszeiten

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Wer ist AHV-pflichtig?

Die AHV-Pflicht gilt für:

  • Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Alle, die in der Schweiz erwerbstätig sind, unabhängig vom Wohnsitz

Dazu gehören:

  • Angestellte
  • Selbständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige (ab 21 Jahren)
  • Studierende mit Einkommen
  • Rentner:innen mit Nebenerwerb
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Ab wann muss man AHV-Beiträge zahlen?

  • Erwerbstätige: Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, bei Erwerbstätigkeit.  

Beispiel: Wird eine erwerbstätige Person am 08. April 2025 17 Jahre alt, beginnt die Beitragspflicht auf den Lohn am 1. Januar 2026

Ab dem Monat nach Erreichen des Referenzalters gilt in der Schweiz ein Freibetrag von CHF 1'900 pro Monat (CHF 22'800 pro Jahr, Stand 2025) für Erwerbseinkommen, das zusammen mit der AHV-Rente bezogen wird.

Wichtige Details:

  • Freigrenze: Bis zu diesem Betrag wird das Erwerbseinkommen nicht auf die AHV-Rente angerechnet.
  • Nichterwerbstätige: Beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag  

Beitragspflichtig als Nichterwerbstätige sind unter anderem:

  • Studierende, Geschiedene, Pensionierte, Weltreisende, Verwitwete

Auch Personen, die kein Erwerbseinkommen haben – also nicht arbeiten oder kein eigenes Einkommen erzielen – müssen unter bestimmten Bedingungen trotzdem AHV-Beiträge zahlen.

  • Angestellte mit einem Bruttoeinkommen unter CHF 5'000.– pro Jahr / CHF 530 pro Monat
  • Angestellte, die weniger als 9 Monate im Jahr arbeiten
  • Angestellte mit einem Arbeitspensum unter 50 %

Wann endet die AHV Beitragspflicht?

In der Schweiz endet die AHV-Beitragspflicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Referenzalters(aktuell 65 Jahre für Männer und Frauen ab 2025). Hier die wichtigsten Regelungen im Detail:

Ende der Beitragspflicht ab Referenzalter

  • Monat der Pensionierung: Die AHV-Beiträge müssen nur bis zum letzten Tag des Monats geleistet werden, in dem das Referenzalter erreicht wird.
  • Beispiel: Wenn Sie am 15. Juni 2025 65 Jahre alt werden, endet die Beitragspflicht am 30. Juni 2025.
  • Keine Beiträge mehr ab dem Folgemonat, auch wenn Sie weiterarbeiten.

Freiwillige Weiterarbeit nach Referenzalter

  • Keine Pflichtbeiträge mehr: Auch bei Weiterbeschäftigung müssen keine AHV-Beiträge mehr gezahlt werden.
  • Optionale freiwillige Beiträge: Möglich, um Lücken in der Beitragsdauer zu schliessen (z. B. für Ausländer, die später die Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen).

Ausnahmen (Beitragspflicht auch nach Referenzalter)

  • Selbstständige ohne AHV-Rentenbezug: Können freiwillig weiter Beiträge leisten (z. B. um Ansprüche zu erhöhen).
  • Personen mit Aufschub der Rente: Wer die AHV-Rente nicht sofort bezieht, kann freiwillig einzahlen, um die spätere Rente zu erhöhen.

Beitragssätze 2025 (Stand aktuell)

Angestellte

  • Total: 8.7 % vom Bruttolohn
    → 4.35 % Arbeitgeber
    → 4.35 % Arbeitnehmer

Selbstständige

  • Beitragssatz zwischen 5.371 % und 10.0 % des jährlichen Arbeitseinkommens, aber mindestens CHF 530,- im Jahr

Wichtig für Unternehmen

  • Bei jeder Neuanstellung muss die AHV-Nummer erfasst werden
  • Sie wird für die Lohndeklaration und die Meldung bei der Ausgleichskasse benötigt
  • Fehlende oder falsche AHV-Nummern führen zu Rückfragen oder Verzögerungen bei Behörden

In PayFlow wird die AHV-Nummer automatisch geprüft und korrekt zugeordnet.

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AHV-Rentenhöhen in der Schweiz 2025: Änderungen und wichtige Informationen

Aktuelle AHV-Rentenhöhen 2025

Für das Jahr 2025 gelten folgende AHV-Rentenhöhen in der Schweiz:

Einzelpersonen:

  • Minimale AHV-Rente: CHF 1'260 pro Monat (CHF 15'120 pro Jahr)
  • Maximale AHV-Rente: CHF 2'520 pro Monat (CHF 30'240 pro Jahr) 356

Ehepaare:

  • Maximale gemeinsame Rente: CHF 3'780 pro Monat (CHF 45'360 pro Jahr) 35

Die tatsächliche Rentenhöhe hängt von zwei Hauptfaktoren ab:

  1. Der Anzahl Beitragsjahre (Vollrente erfordert 44 Jahre für Männer und Frauen ab 2024)
  1. Dem durchschnittlichen Jahreseinkommen während der Beitragszeit (mind. CHF 90'720 für Maximalrente)

Wichtige Änderungen von 2024 auf 2025

Rentenerhöhung

Die AHV-Renten wurden zum 1. Januar 2025 um 2.9% angehoben:

  • Die maximale monatliche Einzelrente stieg von CHF 2'450 auf CHF 2'520
  • Die minimale monatliche Einzelrente erhöhte sich von CHF 1'225 auf CHF 1'260

Anpassung der Beitrags- und Grenzwerte

  • Koordinationsabzug in der 2. Säule: Erhöhung von CHF 25'725 auf CHF 26'460
  • Eintrittsschwelle BVG: Anstieg von CHF 22'050 auf CHF 22'680 pro Jahr 68
  • Mindestbeiträge für Selbstständige/Nichterwerbstätige: Erhöhung von CHF 514 auf CHF 530 pro Jahr 68

Änderungen bei der Säule 3a

  • Maximaler Steuerabzug für Personen mit Pensionskasse: Erhöhung von CHF 7'056 auf CHF 7'258
  • Für Personen ohne Pensionskasse: Anstieg von CHF 35'280 auf CHF 36'288 8

Referenzalter für Frauen

Mit der AHV-21-Reform wird das Referenzalter für Frauen schrittweise angehoben:

  • Für Jahrgang 1961: +3 Monate (Pensionierung mit 64 Jahren und 3 Monaten)
  • Diese Anpassung setzt sich fort bis 2028, wenn für alle das Referenzalter 65 Jahre beträgt

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Was müssen Unternehmen konkret beachten?

Als Arbeitgeber in der Schweiz tragen Sie eine zentrale Verantwortung für die korrekte Abwicklung der Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeitenden. Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist dabei nur ein Teil eines komplexen Systems, das auch IV (Invalidenversicherung), EO (Erwerbsersatzordnung), ALV (Arbeitslosenversicherung) und weitere Abgaben umfasst. Um rechtliche Risiken zu vermeiden und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

Anmeldung neuer Mitarbeitender bei der Ausgleichskasse

  • Innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsantritt müssen neue Mitarbeitende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldet werden.
  • Bei Personen ohne Schweizer AHV-Nummer muss eine neue Nummer beantragt werden.
  • Achtung: Auch geringfügig Beschäftigte (z. B. Minijobber) müssen gemeldet werden.

Laufende Beitragsabzüge & Überweisungen (AHV/IV/EO/ALV)

  • Monatliche Abrechnung: Die Beiträge werden vom Lohn einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse überwiesen.
  • Fälligkeit: Die Zahlung muss spätestens bis zum Ende des Folgemonats erfolgen (z. B. Lohn für Januar → Zahlung bis Ende Februar).
  • Sanktionen bei Verspätung: Verzugszinsen und Bußgelder sind möglich.

Führung der AHV-Nummer im System

  • Jeder Mitarbeitende hat eine eindeutige AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX).
  • Diese muss in der Lohnabrechnung, der jährlichen Lohndeklaration und bei Meldungen an die Behörden korrekt erfasst werden.
  • Prüfung bei Neueintritt: Bei ausländischen Mitarbeitenden muss ggf. eine neue AHV-Nummer beantragt werden.

Jährliche Lohndeklaration (Lohnausweis pro Person)

  • Frist: Bis 28. Februar des Folgejahres muss die Jahreslohnbescheinigung elektronisch eingereicht werden.
  • Inhalt: Bruttolohn, AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, Familienzulagen etc.
  • Strafen bei Nicht-Einreichung: Geldbußen bis zu CHF 5'000 möglich.

Aufbewahrungspflicht von Lohn- und Beitragsdaten

  • 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Lohnlisten, Beitragsnachweise und Meldungen.
  • Elektronische Archivierung ist zulässig, muss aber revisionssicher sein.
  • Bei Kontrollen durch die AHV müssen die Unterlagen vorgelegt werden können.

Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber

  • Meldung bei Änderungen (z. B. Lohnanpassungen, Kündigungen, Teilzeitwechsel).
  • Korrekte Einordnung in Versicherungspflicht (z. B. Grenzen für Geringfügigkeitsjobs).
  • Prüfung bei Ausländern, ob Sozialversicherungsabkommen gelten (z. B. EU/EFTA).

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Typische Herausforderungen in der Praxis

Die korrekte Abwicklung der AHV-Beiträge wird besonders dann anspruchsvoll, wenn Mitarbeitende in flexiblen oder mehrfach gebundenen Arbeitsverhältnissen tätig sind. Temporäre Einsätze, Teilzeitmodelle, Freelancer-Kooperationen oder parallele Kundenaufträge führen oft zu komplexen Konstellationen, die besondere Sorgfalt bei der Lohnabrechnung und Meldepflicht erfordern. Typische Problemfelder sind:

  • Sammelverträge und wechselnde Einsatzorte
  • Mehrere Lohnabrechnungen pro Monat
  • Weiterverrechnung an Endkunden
  • AHV-konforme Datenlieferung für Treuhänder oder Behörden

Was ist die AHV-Nummer?

Die AHV-Nummer ist die persönliche Sozialversicherungsnummer jeder in der Schweiz registrierten Person.
Sie besteht aus 13 Ziffern, beginnt immer mit 756 (Ländercode Schweiz) und sieht z. B. so aus: 756.1234.5678.97

Diese Nummer ist:

  • lebenslang gültig
  • unabhängig von Wohnort oder Arbeitgeber
  • zentral für Lohnabrechnung, Versicherungen, Behördenkontakte

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Fazit

Die AHV ist mehr als ein Pflichtbeitrag – sie ist zentral für die finanzielle Sicherheit im Alter und für den reibungslosen Betrieb in der Lohnadministration.