Überstunden entstehen in der Schweiz immer dann, wenn ein Mitarbeitender mehr arbeitet, als im individuellen Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder betrieblichen Arbeitszeitreglement vereinbart wurde, ohne dabei die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes zu überschreiten. In solchen Fällen kommt das Obligationenrecht zur Anwendung. Gemäss Artikel 321c OR müssen Überstunden grundsätzlich mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden. Allerdings können die Parteien vertraglich vereinbaren, dass Überstunden ohne Zuschlag durch Freizeitkompensiert werden. Ein vollständiger Verzicht auf jegliche Entschädigung ist nur dann rechtsgültig, wenn dieser klar, eindeutig und ausdrücklich imArbeitsvertrag geregelt ist. Gerade in der Praxis werden hier häufig Pauschalabgeltungen vereinbart, die jedoch nur bei sauberer vertraglicher Formulierung wirksam sind.
Überzeit liegt immer dann vor, wenn die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Das Arbeitsgesetz definiert diese Grenze für Büroangestellte, technischeMitarbeitende und Personal in industriellen Betrieben bei 45 Stunden pro Woche, während sie für andere Berufsgruppen bei 50 Stunden liegt. Werden dieseHöchstgrenzen überschritten, spricht man von Überzeit, die strengeren gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Überzeit darf nur ausnahmsweise und zur Bewältigung besonderer Arbeitsspitzen geleistet werden. Für jede geleistete Überzeitstunde sieht das Arbeitsgesetz zwingend einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent vor. Im Gegensatz zu den Überstunden nach Obligationenrecht kann auf diesen Zuschlag nicht verzichtet werden. Zudem ist für die Auszahlung von Überzeitstunden die Zustimmung des betroffenen Mitarbeitenden erforderlich, da grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs besteht. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht alleAngestellten dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Höhere leitende Angestellte sowie gewisse Berufsgruppen sind von den Bestimmungen zur Überzeit ganz oder teilweise ausgenommen.
Nachtarbeit ist in der Schweiz besonders geregelt, da sie eine stärkere Belastung für die Gesundheit derMitarbeitenden darstellt. Als Nachtarbeit gelten alle Arbeitsleistungen, die zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens erbracht werden. Wird Nachtarbeit nur vorübergehend geleistet, also nicht mehr als 25 Nächte pro Kalenderjahr, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. Bei regelmässiger oder dauerhafter Nachtarbeit muss der Arbeitgeber zusätzlich eine behördliche Bewilligung einholen. In diesen Fällen haben die MitarbeitendenAnspruch auf eine Kompensation, die entweder in Form von zusätzlichem Freizeitoder durch weitere finanzielle Zuschläge erfolgen kann. Die Bewilligungspflicht soll sicherstellen, dass die gesundheitlichen Belastungen der betroffenen Mitarbeitenden möglichst gering gehalten werden und sie ausreichend Erholungszeit erhalten.
Auch die Sonntagsarbeit unterliegt in der Schweiz einer strengen gesetzlichen Kontrolle. Grundsätzlich darf an Sonntagen nur mit einer behördlichen Bewilligung gearbeitet werden.Wird eine solche Bewilligung erteilt, so sieht das Gesetz einen zwingenden Lohnzuschlag von 50 Prozent vor. Alternativ kann auch bei Sonntagsarbeit ein Freizeitausgleich vereinbart werden, wobei ebenfalls klare Regeln einzuhalten sind. Diese strikte Regelung dient dem Schutz der Erholungszeiten der Mitarbeitenden und soll gewährleisten, dass Sonn- und Feiertage möglichst arbeitsfrei bleiben.
In jederLohnabrechnung müssen die Beiträge für die verschiedenen Sozialversicherungen korrekt berechnet und abgezogen werden. Dazu gehören AHV, ALV, BVG, UVG,Unfalltaggeld, Krankentaggeld und — je nach Kanton — auch Familienausgleichskassenbeiträge. Dazu findest du mehr in unserem Lexikon. Gerade bei Überstunden und Zuschlägen ist entscheidend, ob diese Lohnbestandteile sozialversicherungspflichtig sind. In der Schweiz gehören grundsätzlich alle regelmässigen Lohnbestandteile zum massgebenden Lohn und unterliegen derBeitragspflicht, auch Überstundenentschädigungen, Nacht- und Sonntagszuschläge. Nur echte Spesenvergütungen oder bestimmte freiwillige Leistungen können beitragsfrei sein.
Besonders bei unregelmässigen Arbeitseinsätzen, Stundenlöhnern, Teilzeitmitarbeitenden oder temporären Angestellten muss auch der Ferienanspruch korrekt berücksichtigt werden. Ferienansprüche bestehen auch auf Überstunden und Zuschläge, sofern diese regelmässig anfallen. In solchen Fällen müssen auf diesen Lohnbestandteilen ebenfalls Ferien- undFeiertagsentschädigungen sowie Sozialversicherungsabgaben berechnet werden. Hier passieren in der Praxis sehr häufig Fehler.
Auch Sonderzahlungen wie der 13.Monatslohn, Boni oder Gratifikationen unterliegen grundsätzlich den gleichen Abzugsregeln wie der normale Lohn. Sie werden häufig einmal jährlich oder quartalsweise ausbezahlt und müssen sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich korrekt erfasst werden. Auch hier gilt: Regelmässige Boni zählen zum massgebenden Lohn.
Bei Mitarbeitenden ohne Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass muss der Arbeitgeber dieQuellensteuer direkt vom Bruttolohn abziehen und an die Steuerbehörden abführen. Dies betrifft alle Lohnbestandteile, also auch Überstunden,Nachtarbeit und Zuschläge. Die richtige Berechnung der Quellensteuer gehört zu den häufigsten Fehlerquellen in der Lohnabrechnung.
Im Krankheitsfall oder beiUnfall wird der Lohn teilweise von Versicherungen weiterbezahlt (Krankentaggeld, UVG-Taggeld). Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Lohnfortzahlungen korrekt verbucht, Sozialversicherungen informiert und Taggeldzahlungen korrekt integriert werden. Auch die Lohnfortzahlungspflichten gemäss OR und GAV müssen beachtet werden.
Alle Löhne, Zuschläge und Sonderzahlungen müssen in die jährlichen AHV-, BVG-, UVG- undSteuerdeklarationen korrekt übernommen werden. Fehler in der laufenden Lohnabrechnung führen sehr häufig zu Abweichungen bei den Jahresdeklarationen und können bei einer Sozialversicherungsprüfung schnell teuer werden.
Eine korrekte und lückenloseArbeitszeiterfassung ist die zentrale Voraussetzung für eine rechtssichereAbrechnung von Überstunden, Überzeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit. Ohne eine präzise Dokumentation lassen sich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge undKompensationen weder korrekt berechnen noch ordnungsgemäss abrechnen. Ob die Zeiterfassung dabei digital oder in Papierform erfolgt, ist grundsätzlich zweitrangig. Entscheidend ist vielmehr, dass sämtliche Arbeitszeiten vollständig, transparent und jederzeit nachvollziehbar dokumentiert werden.Insbesondere in Betrieben mit Gleitzeitmodellen oder Teilzeitpensen ist es essenziell, den Überblick zu behalten, um die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht zu überschreiten und bei Mehrarbeit die richtigen Abrechnungsarten zu wählen. Es empfiehlt sich zudem, dass Vorgesetzte die Arbeitszeitkonten regelmässig prüfen, um Überlastungen frühzeitig zu erkennen und korrekt zusteuern.
In der Praxis gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Mehrarbeit auszugleichen. Zum einen kann dieMehrarbeit finanziell abgegolten werden, wobei die geleisteten Stunden zusammen mit dem regulären Monatslohn ausbezahlt werden. Dabei werden die jeweiligen Zuschläge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Besonders beiÜberzeit ist die Auszahlung jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung derMitarbeitenden zulässig, da ihnen gesetzlich auch der Freizeitausgleich zusteht. Zum anderen besteht die Möglichkeit, Überstunden und Überzeit durch Freizeit auszugleichen. In diesem Fall werden die zusätzlichen Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, und die Mitarbeitenden können dieseZeit zu einem späteren Zeitpunkt kompensieren. Viele Arbeitnehmende bevorzugen diese Form des Ausgleichs, da sie mehr Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung erlaubt, während Unternehmen von einer besseren Planbarkeit ihrer Personalkosten profitieren.
In der Praxis treten immer wieder Fehler auf, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende unangenehme Folgen haben können. Besonders häufig wird nicht sauber zwischenÜberstunden und Überzeit unterschieden, was zu falschen Berechnungen der Zuschläge führt. Auch werden Pauschalabgeltungen für Überstunden häufig vereinbart, ohne dass hierfür eine klare vertragliche Grundlage geschaffen wurde. Nacht- und Sonntagsarbeitszeiten werden teilweise nicht korrekt dokumentiert oder mit unzureichenden Zuschlägen abgegolten. Verstösse gegen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind ebenfalls keine Seltenheit, ebenso wie Auszahlungen von Überzeit ohne die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitenden. Solche Fehler lassen sich nur durch fundiertes Fachwissen, konsequente Arbeitszeiterfassung und regelmässige interne Kontrollen vermeiden.
Die rechtssichere Abrechnung vonÜberstunden, Überzeit und Zuschlägen trägt entscheidend dazu bei, faireArbeitsbedingungen zu schaffen und das Vertrauen der Mitarbeitenden in ihren Arbeitgeber zu stärken. Eine transparente und gesetzeskonforme Umsetzung dieser Regelungen verhindert rechtliche Auseinandersetzungen, sorgt für ein stabiles Betriebsklima und schützt alle Beteiligten vor finanziellen Risiken. Wer die gesetzlichen Bestimmungen kennt, konsequent umsetzt und sauber dokumentiert, legt den Grundstein für eine nachhaltige und professionelle Personaladministration.
Die Abrechnung von Überstunden,Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit in der Schweiz erfordert ein fundiertesVerständnis der gesetzlichen Vorschriften und eine konsequente Umsetzung in der Praxis. Wer die feinen Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten vonMehrarbeit kennt und sauber dokumentiert, legt den Grundstein für eine rechtssichere Personaladministration. Gleichzeitig schafft eine transparente Handhabung von Mehrarbeit Vertrauen bei den Mitarbeitenden und signalisiert Fairness und Professionalität. Fehlerhafte Abrechnungen hingegen führen schnell zu Konflikten, finanziellen Risiken und potenziellen Rechtsstreitigkeiten. Mit einer genauen Zeiterfassung, klaren vertraglichen Regelungen und fundierten Fachkenntnissen lassen sich diese Herausforderungen erfolgreich meistern.